Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 96 Erheblicher Arbeitsausfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 1/25Zitiert von 1
- SG Gelsenkirchen, 16.10.2024 – S 29 AL 4/23
- LSG NRW, 30.10.2023 – L 20 AL 174/22Zitiert von 1
- SG Landshut, 20.10.2023 – S 16 AL 196/21
- LSG NRW, 07.12.2023 – L 9 AL 134/22
- LSG NRW, 19.10.2023 – L 9 AL 43/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Konstanz, 21.04.2026 – S 7 AL 781/25
- BAG, 25.02.2026 – 5 AZR 23/25Zitiert von 1
- BAG, 25.02.2026 – 5 AZR 27/25Zitiert von 1
49 Entscheidungen zu § 96 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/96#abs-1 (1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/96#abs-2 (2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/96#abs-3 (3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/96#abs-4 (4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.